Re: Kurzgeschichte: Alles Für Eine
von Japped » 17.11.2010, 11:54
In dieser Geschichte ist leider nicht alles erfunden. Erfunden ist der Plasmafernseher (es war eine Röhre), das Handy (gab es noch nicht), der Golf (es war ein Honda), der Euro (es gab ja noch die gute D-Mark), das Krankenbett (es war die alte Couch) und der Espresso-Automat (es war eine normale Kaffeemaschine). Auch ist die Carmen eine Mischung aus mir und meinem Bruder - und wir leben noch. Was aber absolut wahrheitsgetreu dargestellt ist, ist meine Schwester und die Kernpunkte der Handlung. Sie hat es geschafft, in den 13 Monaten vor dem Tod unseres Vaters 35 Tausend DM vom Konto in bar abzuheben, und am Ende war nichts mehr, nur offene Verpflichtungen, Schulden und sogar die Beerdigungskosten.
Ich habe in all den Jahren nur ein Mal von ihr gehört, als ich auf einen Beitrag auf Youtube hingewiesen wurde: ein Mitschnitt eines RTL-Berichts über Mietnomaden setzt sie und ihre älteste Tochter spektakulär in Szene. Und: alles das, was dort gezeigt wurde, ist nach meinen eigenen Erfahrungen in allen Punkten durchaus glaubhaft. Wie auch schon früher, sind ihre Erklärungen am Ende zwar überzeugend dargebracht ( das konnte sie ganz gut ) - aber schlichtweg gelogen.
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Ich habe meine Schwester seit 17 Jahren nicht gesehen oder gesprochen. Nun kam unvermittelt eine Nachricht des Sozialamtes, dass sie verstorben sei, und dass ich gemäß des Gesetzes für das Leichenwesen und des SGB XII für die Beerdigungskosten aufzukommen habe. Ihre drei Kinder haben die Wohnung wohl schon geplündert und vermutlich das Erbe abgelehnt; nach Auskunft des Amtes kommen sie als Kostenpflichtige aber nicht in Betracht.
Dieses mag nun ein Hinweis von mir an ebenso potentielle Betroffene sein:
Für die Beerdigungskosten kommen zunächst einmal die Eltern und/oder die Kinder auf. Sollte das nicht möglich sein, sind die volljährigen GESCHWISTER kostenpflichtig. Das ergibt sich aus
a. Das Gesetz über das Leichenwesen (Bremen) §17 Abs.2:
(2) Für die Bestattung haben die Angehörigen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft ge-lebt hat, zu sorgen
und §4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1:
…
1. der Ehegatte oder die Ehegattin, die volljährigen Kinder, die Eltern oder voll-jährigen Geschwister,
…
sowie auf das
b. Sozialgesetzbuch SGB XII §74
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Allerdings kommt man aus der Nummer so leicht nicht heraus. Klar ist der Fall nur, wenn der/die Verstorbene dem Zahlungspflichtigen dauerhaft und wiederholt körperlichen Schaden zugefügt hat, oder man selbst bedürftig ist, was aber minutiös bewiesen werden muss. Ansonsten... drei ???
Das AfSD ist auch sofort mit der Aufforderung in der Tür, sämtliche finanziellen Einkünfte offen zu legen. Weiterhin kann es auch nur einem möglichen Zahlungspflichtigen die komplette Beerdigungs-Rechnung zuschicken, mit dem Hinweis, man könne sich ja auf dem privatrechtlichen Wege an die anderen potentiellen Kostenpflichtigen halten und versuchen, dort einen entlastenden Beitrag zu holen.
Das AfSD trägt Beerdigungskosten bis zu 3000 Euro, hat aber bei den Beerdigungsinstituten Sonderkonditionen.
Ich habe mir einen Anwalt genommen. Besser ist das. Doch diese Sache fällt nicht unter das Erbrecht, wohl auch nicht unter das Sozialrecht. Hier bedarf es einer guten Formulierung, wenn man die Anwaltskosten von der Rechtsschutz ersetzt haben möchte. Ob mir das gelingt, weiß ich nicht. Und wenn ich verliere, zahle ich meinen Anwalt, ihren Anwalt UND die Beerdigungskosten.
Nein, es geht mir nicht gut.
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